Ratgeber · Hauskauf

Grundbuchauszug beim Hauskauf: worauf Sie achten sollten

Vor dem Kauf eines Hauses gehört ein aktueller Grundbuchauszug auf den Tisch. Er zeigt, wem das Grundstück gehört und welche Rechte und Schulden darauf lasten. Hier lesen Sie, wie Sie die einzelnen Teile prüfen und wann Sie den Auszug als Kaufinteressent bekommen.

Lesezeit ca. 6 Min.Stand: September 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Prüfen Sie in Abteilung I, ob der Verkäufer wirklich allein Eigentümer ist.
  • Rechte in Abteilung II wie Wegerecht oder Wohnrecht bleiben meist auch nach dem Kauf bestehen.
  • Grundschulden in Abteilung III müssen gelöscht werden, wenn Sie das Haus ohne sie übernehmen wollen.
  • Als Kaufinteressent brauchen Sie einen Nachweis, etwa eine Vollmacht des Eigentümers.

Warum der Grundbuchauszug beim Hauskauf so wichtig ist

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Wer ein Grundstück kauft, darf in der Regel auf seinen Inhalt vertrauen. Das gilt nicht, wenn ein Widerspruch eingetragen ist oder der Käufer weiß, dass das Grundbuch falsch ist.

Umgekehrt gilt auch: Was im Grundbuch steht, müssen Sie gegen sich gelten lassen. Ein eingetragenes Wegerecht bleibt bestehen, auch wenn der Verkäufer es nicht erwähnt. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick, bevor Sie zum Notar gehen.

Achten Sie auf das Datum. Jeder Ausdruck zeigt den Stand an dem Tag, an dem die Daten abgerufen wurden. Liegt der Auszug des Verkäufers schon Monate zurück, kann sich inzwischen etwas geändert haben.

Bestandsverzeichnis und Abteilung I: das Grundstück und sein Eigentümer

Im Bestandsverzeichnis steht das Grundstück: Gemarkung, Flurstücksnummer, Lage, Wirtschaftsart und Größe. Vergleichen Sie diese Angaben mit dem Angebot des Verkäufers. Gehört eine Garage auf einem eigenen Flurstück dazu, muss auch dieses Flurstück genannt sein.

Abteilung I nennt den Eigentümer und die Grundlage seiner Eintragung. Das kann eine Auflassung nach einem Kauf sein oder ein Erbschein. Stimmt der Name nicht mit Ihrem Verkäufer überein, fragen Sie nach.

Stehen mehrere Personen als Eigentümer im Grundbuch, etwa Eheleute oder eine Erbengemeinschaft, klären Sie früh, ob alle verkaufen wollen. Ist der Verkäufer noch gar nicht eingetragen, etwa nach einem Erbfall, sprechen Sie das beim Notar an.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

In Abteilung II stehen alle Belastungen außer Grundschulden und Hypotheken. Dazu gehören auch Beschränkungen des Eigentümers und Vormerkungen, die das Eigentum betreffen. Diese Einträge bestimmen oft stärker als alles andere, wie Sie das Haus nutzen können.

Solche Rechte lasten auf dem Grundstück, nicht auf der Person des Verkäufers. Ein Verkauf ändert daran nichts. Aufgehoben wird ein Recht erst, wenn der Berechtigte es aufgibt und es im Grundbuch gelöscht wird.

  • Grunddienstbarkeit: etwa ein Wegerecht oder Leitungsrecht für den Nachbarn.
  • Wohnrecht: eine Person darf das Haus oder einen Teil davon bewohnen.
  • Nießbrauch: eine Person darf das Grundstück nutzen, zum Beispiel vermieten.
  • Vorkaufsrecht: eine Person darf beim Verkauf in den Vertrag eintreten.
  • Vermerke über eine Zwangsversteigerung oder andere Verfügungsbeschränkungen.
Gut zu wissen:Ein Wohnrecht oder Nießbrauch kann bedeuten, dass Sie nicht selbst einziehen können. Lassen Sie solche Einträge vor dem Kauf vom Notar erklären.

Abteilung III: Grundschulden und Hypotheken

In Abteilung III stehen Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden. Meist sichern sie einen Kredit des Verkäufers. Der Betrag ist ausgeschrieben. Er zeigt aber nur die Höhe des Rechts, nicht die noch offene Schuld.

Eine Grundschuld bleibt eingetragen, bis sie gelöscht wird. Das gilt auch, wenn der Kredit längst abgezahlt ist. Für die Löschung braucht das Grundbuchamt die Erklärung des Gläubigers und die Zustimmung des Eigentümers. Klären Sie mit dem Notar, wie alte Grundschulden abgelöst und gelöscht werden.

Gelöschte Einträge verschwinden nicht aus dem Grundbuch. Sie werden rot unterstrichen. Ein unterstrichener Eintrag gilt also nicht mehr.

Für Ihre eigene Finanzierung ist die Reihenfolge wichtig. Rechte in derselben Abteilung haben Rang nach der Reihenfolge der Eintragung. Ihre Bank will in der Regel wissen, an welcher Stelle ihre Grundschuld stehen wird.

Die Vormerkung: Schutz bis zur Umschreibung

Zwischen Kaufvertrag und Ihrer Eintragung als Eigentümer vergehen oft Wochen. In dieser Zeit steht noch der Verkäufer im Grundbuch. Eine Vormerkung sichert Ihren Anspruch auf das Eigentum. Verfügungen, die danach über das Grundstück getroffen werden, sind Ihnen gegenüber insoweit unwirksam.

Diese Vormerkung steht in Abteilung II. Finden Sie dort schon vor Ihrem Kauf eine Vormerkung zugunsten einer anderen Person, ist das ein Warnsignal. Dann hat möglicherweise bereits jemand einen Anspruch auf das Grundstück.

Bis zur Umschreibung prüft das Grundbuchamt weitere Punkte. Es trägt Sie erst ein, wenn das Finanzamt bescheinigt, dass keine steuerlichen Bedenken bestehen. Außerdem muss nachgewiesen sein, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt oder keines hat.

Einsicht als Kaufinteressent: das berechtigte Interesse

Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Einsicht und Ausdruck bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Allein der Wunsch, ein Haus vielleicht zu kaufen, reicht nicht. Nach der Rechtsprechung haben Kaufinteressenten kein Interesse, wenn sie erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.

Anders ist es, wenn Sie mit dem Eigentümer schon verhandeln und das belegen können. Das Amtsgericht Ingolstadt nennt als Nachweis zum Beispiel eine aktuelle Vollmacht des Eigentümers, einen schriftlichen Vorvertrag oder den Entwurf des Notarvertrags. Die Justiz in Sachsen nennt ebenfalls die Vollmacht des Eigentümers.

Der einfachste Weg ist oft, den Verkäufer um einen aktuellen Auszug oder um eine Vollmacht zu bitten. Als Eigentümer bekommt er den Auszug ohne weitere Nachweise. Über jede Einsicht führt das Amt ein Protokoll. Der Eigentümer kann daraus erfahren, wer Einsicht genommen hat.

Was der Grundbuchauszug nicht zeigt

Manches, was den Wert eines Hauses betrifft, steht nicht im Grundbuch. Baulasten stehen in den meisten Ländern im Baulastenverzeichnis der Bauaufsicht. In Bayern gibt es kein solches Verzeichnis.

Auch offene Erschließungsbeiträge sehen Sie im Grundbuch nicht. Sie ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Nach dem Gesetz trägt der Verkäufer die Beiträge für Maßnahmen, die bis zum Vertragsschluss begonnen wurden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Der Verbraucher soll den Entwurf des Kaufvertrags in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung erhalten. Nutzen Sie diese Zeit, um den Entwurf mit dem Grundbuchauszug abzugleichen und offene Fragen zu klären.

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FAQ

Häufige Fragen

Kann ich den Kaufpreis im Grundbuch sehen?

Nein. Im Grundbuch steht nur die Grundlage des Erwerbs, etwa die Auflassung. Der Kaufvertrag mit dem Preis liegt in der Grundakte. Einsicht bekommen Sie dort nur mit berechtigtem Interesse.

Was bedeutet ein Widerspruch im Grundbuch?

Ein Widerspruch zeigt an, dass jemand die Richtigkeit einer Eintragung bestreitet. Solange er eingetragen ist, können Sie sich insoweit nicht auf den Inhalt des Grundbuchs verlassen. Lassen Sie sich einen solchen Eintrag vom Notar erklären.

Muss ein Wegerecht für den Nachbarn den Kauf verhindern?

Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, welchen Teil des Grundstücks das Recht betrifft. Das Grundbuch nennt den Inhalt oft nur kurz und verweist auf die Bewilligung in der Grundakte. Dort steht, wie weit das Recht reicht. Lassen Sie diese Urkunde bei Bedarf beifügen.

Reicht der Auszug, den der Makler mir gibt?

Prüfen Sie das Datum und ob der Auszug vollständig ist. Fehlen Seiten oder ist er älter, bitten Sie um einen aktuellen Auszug. Vor der Beurkundung soll sich der Notar ohnehin selbst über den Inhalt des Grundbuchs unterrichten.

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