Ratgeber · Erbe

Grundstück geerbt: diese Dokumente brauchen Sie jetzt

Wer ein Grundstück erbt, wird Eigentümer, ohne dass jemand etwas unterschreibt. Damit das auch im Grundbuch steht und das Finanzamt den Wert kennt, brauchen Sie aber einige Unterlagen. Hier lesen Sie, welche das sind, wo Sie sie bekommen und welche Fristen gelten.

Lesezeit ca. 6 Min.Stand: September 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Erben werden Sie mit dem Tod Eigentümer, das Grundbuch ist dann aber unrichtig.
  • Für die Berichtigung brauchen Sie einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift.
  • Stellen Sie den Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall, dann kostet die Eintragung keine Gebühr.
  • Erben von Grundbesitz müssen den Erwerb binnen drei Monaten dem Finanzamt anzeigen.

Was sich mit dem Erbfall ändert

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Dazu gehören auch Grundstücke, Häuser und Wohnungen. Sie werden also mit dem Tod Eigentümer, nicht erst mit der Eintragung.

Im Grundbuch steht aber noch der Verstorbene. Das Grundbuch ist damit unrichtig geworden. Für viele Eintragungen müssen Sie zuerst selbst eingetragen sein, etwa wenn Sie eine neue Grundschuld bestellen wollen.

Das Nachlassgericht teilt dem Grundbuchamt den Erbfall mit, wenn es von dem Grundstück weiß. Die Berichtigung müssen Sie trotzdem selbst beantragen. Tun Sie das nicht, kann das Grundbuchamt Sie dazu verpflichten.

Gibt es mehrere Erben, gehört ihnen der Nachlass gemeinsam, bis sie ihn aufteilen. Im Grundbuch wird dann angegeben, in welchem Verhältnis die Erben zueinander stehen.

Erbschein oder notarielles Testament

Das Grundbuchamt trägt Sie nur ein, wenn Sie Ihr Erbrecht nachweisen. Dafür gibt es zwei Wege. Der erste ist der Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis.

Der zweite Weg ist ein Testament oder Erbvertrag in einer öffentlichen Urkunde, also in der Regel beim Notar errichtet. Dann genügt es, diese Urkunde zusammen mit der Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge damit nicht für nachgewiesen, kann es trotzdem einen Erbschein verlangen.

Ein handschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde. Mit ihm allein können Sie das Grundbuch deshalb nicht berichtigen lassen. Gibt es kein notarielles Testament, brauchen Sie also einen Erbschein. Das gilt auch, wenn es gar kein Testament gibt.

Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht beim Amtsgericht. Zuständig ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Wo das Grundstück liegt, spielt dafür keine Rolle. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden.

  • Sterbeurkunde als Nachweis des Todes
  • Urkunden über das Verwandtschaftsverhältnis, etwa Geburts- oder Heiratsurkunde
  • Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden
  • Eidesstattliche Versicherung vor Gericht oder Notar
Gut zu wissen:Ist das Grundstück weniger als 3.000 Euro wert, kann das Grundbuchamt unter Umständen auf den Erbschein verzichten. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wäre.

Grundbuch berichtigen: Fristen und Gebühren

Für die Berichtigung stellen Sie einen Antrag beim Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Dazu legen Sie den Erbschein oder das notarielle Testament mit Eröffnungsniederschrift vor.

Die Eintragung der Erben ist gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht. Das gilt auch, wenn die Erben erst nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Nach Ablauf der Frist fällt die normale Gebühr für die Eintragung eines Eigentümers an. Sie richtet sich nach dem Wert des Grundstücks.

Vor dem Antrag lohnt ein aktueller Grundbuchauszug. Er zeigt, welche Grundstücke eingetragen sind und welche Lasten darauf liegen, etwa ein Wohnrecht oder eine Grundschuld. Als Erbe haben Sie ein berechtigtes Interesse. Den Nachweis legen Sie dem Antrag bei.

Der einfache Ausdruck kostet beim Grundbuchamt 10 Euro, der amtliche Ausdruck 20 Euro. Diese Gebühren sind bundesweit gleich.

Gut zu wissen:Für die Gebührenfreiheit zählt der Eingang des Antrags beim Grundbuchamt. Behalten Sie die Frist von zwei Jahren deshalb im Blick, vor allem wenn der Erbschein länger dauert.

Erbschaftsteuer: Anzeige und Bewertung

Jeder Erwerb von Todes wegen muss dem Finanzamt binnen drei Monaten angezeigt werden. Die Frist beginnt, sobald Sie von der Erbschaft wissen. Gehört Grundbesitz zum Nachlass, müssen Sie die Anzeige auch dann erstatten, wenn ein Gericht oder Notar das Testament eröffnet hat.

Das Finanzamt kann danach eine Steuererklärung verlangen. Für das Grundstück stellt das Finanzamt am Ort des Grundstücks einen eigenen Wert fest, den Grundbesitzwert. Er dient als Grundlage für die Steuer.

Für ein unbebautes Grundstück rechnet das Finanzamt in der Regel Fläche mal Bodenrichtwert. Maßgeblich ist der Bodenrichtwert, der zuletzt vor dem Todestag zu ermitteln war. Bebaute Grundstücke bewertet es je nach Art im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen gehören grundsätzlich zum Vergleichswertverfahren.

Halten Sie den Wert für zu hoch, können Sie einen niedrigeren Wert nachweisen. Dafür eignet sich in der Regel ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines anerkannten Sachverständigen. Auch ein Verkauf kurz vor oder nach dem Erbfall kann als Nachweis dienen.

Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vor allem von Ihren Freibeträgen ab. Für Ehegatten beträgt er 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Steuerberater.

Bodenrichtwert und Flurkarte

Den Bodenrichtwert ermittelt der örtliche Gutachterausschuss aus tatsächlichen Kaufpreisen. Er gibt den durchschnittlichen Wert des Bodens in einer Zone an. Die Werte werden veröffentlicht, und jeder kann Auskunft darüber verlangen.

Beachten Sie das Datum. Die Gutachterausschüsse ermitteln die Werte mindestens alle zwei Jahre. Für die Steuer zählt der Wert, der zuletzt vor dem Todestag zu ermitteln war, nicht der neueste.

Die Flurkarte zeigt Lage, Grenzen und Größe der Flurstücke. Sie hilft Ihnen, das geerbte Grundstück vor Ort zu finden und mit dem Grundbuch abzugleichen. Sie kommt nicht vom Grundbuchamt, sondern von der Vermessungs- oder Katasterbehörde. In Bayern sind das die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, in Hessen die Ämter für Bodenmanagement.

Wollen Erben sich über den Wert einigen, etwa bei einem Pflichtteil, kann ein Verkehrswertgutachten helfen. Der Gutachterausschuss erstellt es auf Antrag, unter anderem für Eigentümer und Pflichtteilsberechtigte.

Die Unterlagen im Überblick

Nicht jedes Dokument brauchen Sie in jedem Fall. Die Tabelle zeigt, wofür Sie welches Dokument brauchen und wo es herkommt. Viele davon können Sie selbst bei der Stelle anfordern.

DokumentWofürWer stellt es aus
ErbscheinNachweis des ErbrechtsNachlassgericht
Notarielles Testament mit EröffnungsniederschriftNachweis statt ErbscheinNotar, Nachlassgericht
GrundbuchauszugEigentum, Lasten, Grundschulden prüfenGrundbuchamt
FlurkarteLage und Grenzen des GrundstücksVermessungs- oder Katasterbehörde
BodenrichtwertWert des Bodens, Grundlage der BewertungGutachterausschuss
VerkehrswertgutachtenNachweis eines niedrigeren WertsGutachterausschuss oder Sachverständiger

Grundbuchauszug ausführlich erklärt

Was drinsteht, wer ihn bekommt, was er kostet und welche Stelle zuständig ist.

Alles zum Thema Grundbuchauszug →
In Ihrer Stadt

Grundbuchauszug vor Ort

Welche Stelle zuständig ist und was vor Ort anders ist, zeigen wir auf den Städteseiten.

Alle Städte ansehen →

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich im Grundbuch stehen, um das Grundstück zu verkaufen?

Nicht unbedingt. Überträgt ein Erbe das Grundstück, muss er vorher nicht selbst eingetragen sein. Sein Erbrecht muss er aber nachweisen. Wie der Verkauf im Einzelfall abläuft, klären Sie mit dem Notar.

Was passiert, wenn niemand die Berichtigung beantragt?

Das Grundbuchamt soll die Erben dann verpflichten, den Antrag zu stellen und die Unterlagen zu beschaffen. Gelingt das nicht, kann es das Grundbuch selbst berichtigen und das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben bitten. Dafür fällt eine höhere Gebühr an.

Bekomme ich als Erbe einen Grundbuchauszug ohne Erbschein?

Sie müssen Ihr berechtigtes Interesse darlegen, etwa als Erbe des eingetragenen Eigentümers. Welcher Nachweis dafür reicht, entscheidet das Grundbuchamt im Einzelfall. Ein Erbschein ist dafür nicht in jedem Fall nötig. Fragen Sie im Zweifel vorher nach.

Wo finde ich heraus, welche Grundstücke der Verstorbene hatte?

Hinweise geben Unterlagen im Nachlass, etwa Grundsteuerbescheide, Kaufverträge oder Kontoauszüge. Für einen Grundbuchauszug nennen Sie möglichst die Adresse oder Gemarkung und Flurstück.

Grundbuchauszug jetzt beantragen

Wir ermitteln die zuständige Stelle und senden Ihren Antrag. Die Gebühren der Stelle kommen hinzu.

Zum Antrag