Das Wichtigste in Kürze
- Zur Sanierung verpflichtet sind Verursacher, Eigentümer und wer das Grundstück in der Hand hat.
- Die Kosten angeordneter Maßnahmen trägt, wer zur Durchführung verpflichtet ist.
- Für Eigentümer ohne eigene Verantwortung zieht das Bundesverfassungsgericht Grenzen.
- Mehrere Pflichtige können untereinander einen Ausgleich verlangen.
Wer zur Sanierung verpflichtet ist
Die Pflichtigen nennt § 4 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Sie müssen Boden und Altlasten so sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren mehr entstehen. Das Gesetz nennt sie nebeneinander, ohne feste Reihenfolge.
Sanieren heißt nicht immer, Schadstoffe zu entfernen. Auch Sicherungsmaßnahmen kommen in Betracht, die eine Ausbreitung langfristig verhindern. Ist beides nicht möglich oder unzumutbar, sind andere Schutzmaßnahmen durchzuführen, etwa Nutzungsbeschränkungen.
| Wer | Warum |
|---|---|
| Verursacher | Er hat die Belastung herbeigeführt. |
| Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers | Das Gesetz nennt ihn ausdrücklich neben dem Verursacher. |
| Grundstückseigentümer | Die Gefahr geht von seinem Grundstück aus. |
| Inhaber der tatsächlichen Gewalt | Er hat das Grundstück tatsächlich in der Hand. |
| Wer für eine Gesellschaft als Eigentümerin einstehen muss | Das Gesetz erfasst Einstandspflichten aus Handels- oder Gesellschaftsrecht. |
| Wer das Eigentum aufgibt | Die Pflicht endet nicht durch Aufgabe des Eigentums. |
| Früherer Eigentümer | Wenn er nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die Altlast kannte oder kennen musste. |
Wer die Kosten trägt
Die zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen anordnen. Die Kosten der angeordneten Maßnahmen tragen die Verpflichteten. Das gilt für Untersuchungen ebenso wie für die Sanierung.
Bei hinreichendem Verdacht kann die Behörde zunächst Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung anordnen. Bestätigen sie den Verdacht nicht, werden die Kosten erstattet. Voraussetzung ist, dass der Herangezogene die verdächtigen Umstände nicht zu vertreten hat.
Ordnet die Behörde Sicherungsmaßnahmen an, kann sie außerdem eine Sicherheit verlangen. Sie soll die Kosten künftiger Überwachung absichern.
Eine Anordnung darf nicht unverhältnismäßig sein. Das gilt auch mit Blick auf die berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner.
Grenzen für Eigentümer: das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. Februar 2000 Grenzen für die Haftung von Eigentümern gezogen (1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99). Grundlage ist der Schutz des Eigentums im Grundgesetz.
Als Anhaltspunkt für das Zumutbare nennt das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung. Übersteigen die Kosten diesen Wert, verliert das Eigentum für den Eigentümer oft seinen Sinn.
Besonders schutzwürdig ist ein Eigentümer, wenn die Gefahr aus Naturereignissen, von der Allgemeinheit oder von nicht berechtigten Dritten stammt. Dann darf ihm die Sanierung nicht unbegrenzt zur Last fallen.
Auch Kosten bis zum Verkehrswert können unzumutbar sein. Das gilt, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens bildet und Grundlage der Lebensführung ist. Das Gericht nennt als Beispiel ein Eigenheim, das der Eigentümer sonst nicht mehr halten könnte.
Wann Eigentümer mehr zahlen müssen
Wer ein Risiko bewusst eingeht, ist weniger geschützt. Das Bundesverfassungsgericht nennt den Kauf eines Grundstücks in Kenntnis der Altlast. Auch wer eine riskante Nutzung zulässt, etwa eine Deponie, kann über den Verkehrswert hinaus haften.
Dasselbe kann gelten, wenn Risiken beim Kauf erkennbar waren und der Eigentümer fahrlässig die Augen davor verschlossen hat. Der Grad der Fahrlässigkeit kann dabei eine Rolle spielen.
Auch Vorteile zählen. Hat der Eigentümer wegen des Risikos einen niedrigeren Kaufpreis gezahlt, kann ihm mehr zugemutet werden. Eine Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis vor dem Kauf ist deshalb doppelt wichtig.
Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen
Zahlt einer von mehreren Pflichtigen, muss er die Last nicht allein tragen. Das Gesetz gibt den Verpflichteten untereinander einen Ausgleichsanspruch. Es kommt nicht darauf an, wen die Behörde herangezogen hat.
Wie viel jeder trägt, richtet sich vor allem danach, wer die Gefahr überwiegend verursacht hat. Ein Eigentümer ohne eigenen Anteil kann also beim Verursacher Rückgriff nehmen. Vorrang hat aber eine abweichende Vereinbarung, etwa im Kaufvertrag.
Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt nach dem Ende der Maßnahmen und sobald der Zahlende den Ersatzpflichtigen kennt. Hat die Behörde selbst saniert, beginnt sie nach der Beitreibung der Kosten. Ohne Kenntnis verjährt der Anspruch dreißig Jahre nach Ende der Maßnahmen.
Über Streit um den Ausgleich entscheiden die ordentlichen Gerichte. Ein Anwalt kann einschätzen, ob sich ein Rückgriff lohnt.
Wenn öffentliche Mittel eingesetzt werden
Manchmal saniert die öffentliche Hand mit eigenem Geld. Steigt dadurch der Verkehrswert nicht nur unwesentlich, muss der Eigentümer einen Wertausgleich zahlen. Das gilt, soweit er die Kosten nicht selbst getragen hat.
Der Ausgleich entspricht der Wertsteigerung durch die Maßnahmen. Er ist durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Eigene Aufwendungen für die Sanierung zieht die Behörde ab.
Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Pflicht erlischt, wenn die Behörde ihn nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sanierung festsetzt. In Härtefällen kann sie ganz oder teilweise davon absehen.
Altlastenverzeichnis ausführlich erklärt
Was drinsteht, wer ihn bekommt, was er kostet und welche Stelle zuständig ist.
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